Vorwort
Eine Frau wird in Afghanistan zur Zeit des Talibanregimes durch dort
geltendes Recht gezwungen die sog. Burka zu tragen - Frauen- und
Menschenrechtsorganisationen in der von Aufklärung und Freiheit geprägten
westlichen Welt reagieren mit Unverständnis und Empörung.
In Deutschland werden Naturisten beim Nacktwandern, also beim unmittelbaren Erleben der Natur und
Einssein mit ihr, gezwungen Kleidung zu tragen - keine das
Individuum respektierende Reaktion des freiheitlichen und demokratischen
Gemeinwesens! Im Gegenteil: Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, nämlich das OwiG...
Wo ist der Unterschied? - Es gibt ihn nicht! In beiden Fällen nimmt es sich
staatliche Gewalt heraus dem Individuum Vorschriften zu machen, was moralisch ist
und was nicht. Diese Art der Verwaltung seiner Untertanen steht einem despotischen und
anarchistischen Regime „gut zu Gesicht” - nicht jedoch einem
mitteleuropäischen Staat, der sich rühmt Menschenrechte und das eigene
Grundgesetz zu respektieren. Man könnte vermuten, dass die Achtung vielleicht so groß ist,
dass sich deutsche Richter nicht trauen, diese Rechtsnormen auch zu benutzen?!
Auf jeden Fall werden die Grund- und Menschenrechte durch das Verhängen
von Bußgeldern gegen öffentlich nackt auftretende Menschen nach §118 OwiG ad
absurdum geführt!!!
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Auszug aus dem Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland
GG vom 23.05.1949; letzte Änderung 28.08.2006 |
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Art. 1 |
[Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen
und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen
Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
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Das Verhängen eines Bußgeldes gegen Nacktwanderer nach § 118 OwiG bedeutet
Zu (1)
Staatliche Gewalt greift verfassungswidrig gravierend in die Selbstbestimmung
des Individuums ein und verletzt bzw. missachtet damit dessen Menschenwürde!
Zu (3)
Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung
(Judikative) sagen sich los vom deutschen Grundgesetz!
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Art. 2 |
[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund
eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Das Verhängen eines Bußgeldes gegen Nacktwanderer nach § 118 OwiG bedeutet
Zu (1)
Staatliche Organe blockieren grundgesetzwidrig die freie Entfaltung der
Persönlichkeit indem sie aufgrund beliebiger Moralvorstellungen Verhaltensmuster
erzwingen, und das obwohl weder die verfassungsmäßige Ordnung noch das
Sittengesetz durch Nacktwanderer infrage gestellt werden!
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Art. 3 |
[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen;
Diskriminierungsverbote]
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat
fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen
und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse,
seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
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Das Verhängen eines Bußgeldes gegen Nacktwanderer nach § 118 OwiG bedeutet
Zu (1) und (3)
Eine verfassungswidrige, da geschlechtsabhängige Ungleichbehandlung von
Individuen: Nackte Männer werden in patriarchischen Gesellschaften regelmäßig
härter bestraft als nackte Frauen (wenn sie überhaupt belangt werden). Nackte
Frauen sind ein Lustgewinn; nackte Männer sind potentielle Konkurrenten...
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Art. 4 |
[Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des
religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit
der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
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Das Verhängen eines Bußgeldes gegen Nacktwanderer nach § 118 OwiG bedeutet
Zu (1) und (2)
Staatsorgane unterdrücken der Freiheit des Glaubens, des religiösen
Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung! - Denn
„Nackt in der Natur” ist für jeden Naturisten Ausdruck einer
natürlich religiös-spirituellen Geisteshaltung und natürlich gelebte
Religionsausübung. Es ist gleichgültig, ob es sich dabei um solitäre Ansichten
oder um Anschauungen von Minoritäten oder Majoritäten handelt. Religiöse
Freiheit wird nicht nach quantitativen Kriterien „gewährt”!
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Art. 103 |
[Grundrechte des Angeklagten]
(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich
bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze
mehrmals bestraft werden.
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Das Verhängen eines Bußgeldes gegen Nacktwanderer nach § 118 OwiG bedeutet
Zu (2)
Die deutsche Gesetzgebung kennt keine justiziable Kleiderordnung, und damit
gibt es auch keinen Tatbestand der öffentlichen Nacktheit. Es wird eine von
willkürlicher Moral geprägte Auslegung des Gummiparagrafen 118 OwiG konstruiert,
um grundgesetzwidrig eingreifen zu können.
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Auszug aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)
OwiG vom 24.05.1968; Neufassung 19.02.1987; letzte Änderung 12.07.2006
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ERSTER TEIL: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN |
Dritter Abschnitt: Geldbuße |
§ 17 |
[Höhe der Geldbuße](1) Die Geldbuße beträgt mindestens zehn
Deutsche Mark und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens
zweitausend Deutsche Mark.
(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und
fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann
fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten
Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.
(3) Grundlage für die
Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der
Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des
Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie
jedoch in der Regel unberücksichtigt.
(4) Die Geldbuße soll den
wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen
hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann
es überschritten werden.
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Kommentare:
Der „Eingangssatz” für öffentliche Nacktheit beträgt in aller Regel 100 €.
Zum Vergleich - bezüglich Bedeutung und Vorwurf, der den Täter trifft
(=Schwere/Gefährdungsgrad!!!) - einige Positionen aus dem Bußgeldkatalog
Straßenverkehr.
100 € bei:
- Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 31-40 km/h.
- Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 41-50 km/h.
- Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von weniger
als 3/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h (das sind ca. 15 m).
50 € bei:
- überholen, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen
überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder
bei unklarer Verkehrslage. (Mit Gefährdung oder Sachbeschädigung: 125 €)
- überfahren einer roten Ampel, kein grüner Pfeil. (Mit Gefährdung oder
Sachbeschädigung: 125 €)
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DRITTER TEIL: EINZELNE ORDNUNGSWIDRIGKEITEN |
Zweiter Abschnitt: Verstöße gegen die öffentliche Ordnung |
§ 118 |
[Belästigung der Allgemeinheit]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die
geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die
öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die
Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
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Kommentare:
Zu (1):
Mit einer derart unscharfen und schwammigen Formulierung lässt sich ALLES als
Ordnungswidrigkeit klassifizieren. Bewusst haben die Autoren hier viel Gummi
eingebaut, so dass der Obrigkeit für alle Fälle ein Rettungsanker zur Verfügung
steht, um gegen missbilligtes Verhalten vorgehen zu können!
WAS ist eine grob ungehörige Handlung??? - WAS ist grob??? - WAS ist fein???
- WAS ist ungehörig??? - WAS ist gehörig???
WAS ist geeignet, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden??? -
WAS ist dazu ungeeignet??? - WAS ist die Allgemeinheit??? - WAS ist eine
Belästigung??? - WAS ist eine Gefährdung???
WAS ist geeignet, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen??? - WAS ist
dazu ungeeignet??? - WAS ist eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung??? -
WAS ist die öffentliche Ordnung???
Fragen über Fragen - GUMMI ÜBER GUMMI...!!!
Zu (2):
Es bleibt schließlich noch festzuhalten, dass es sich um eine KANN-Vorschrift handelt...
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Rechtsbeugung
Auszüge entnommen aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
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Rechtsbeugung
Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die bewusst falsche
Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung
oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.
Allgemeines
Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in Deutschland in § 339 StGB geregelt.
Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens
einem und höchstens fünf Jahren bedroht ist. Da die Verurteilung zu einer
Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Amtsverlust zur Folge
hat, führt eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung regelmäßig dazu, dass der
wegen Rechtsbeugung verurteilte Richter oder Staatsanwalt kraft Gesetzes sein
Amt verliert, wenn nicht ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung angewendet
werden kann (so bei Rechtsbeugung durch Unterlassen gemäß § 13, § 49 StGB).
Wie stets bei Verbrechen ist auch der Versuch strafbar (§ 22 StGB). Geschütztes
Rechtsgut ist die innerstaatliche Rechtspflege, die Rechtsgüter der
rechtsunterworfenen Bürger sind nur mittelbar geschützt.
Definition des Bundesgerichtshofs
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nicht jede
unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar.
Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege solle unter
Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und
schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. Die bloße Unvertretbarkeit einer
Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung hingegen noch nicht.
Diese einschränkende Auslegung des Tatbestandes begründet der BGH vor allem
mit der Notwendigkeit, die richterliche Unabhängigkeit zu schützen, mit dem
Argument, es müsse verhindert werden, dass über den Umweg eines Strafverfahrens
wegen Rechtsbeugung ein rechtskräftig entschiedener Fall erneut von der Justiz
geprüft wird, und schließlich mit der hohen Strafdrohung, die einen besonders
hohen Unwertgehalt der Tat voraussetze.
Für die Rechtspraxis ist allein die Definition des Bundesgerichtshofs maßgebend.
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