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Mi, 08. Sep. 2010
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Vorwort

Eine Frau wird in Afghanistan zur Zeit des Talibanregimes durch dort geltendes Recht gezwungen die sog. Burka zu tragen - Frauen- und Menschenrechtsorganisationen in der von Aufklärung und Freiheit geprägten westlichen Welt reagieren mit Unverständnis und Empörung.

In Deutschland werden Naturisten beim Nacktwandern, also beim unmittelbaren Erleben der Natur und Einssein mit ihr, gezwungen Kleidung zu tragen - keine das Individuum respektierende Reaktion des freiheitlichen und demokratischen Gemeinwesens! Im Gegenteil: Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, nämlich das OwiG...

Wo ist der Unterschied? - Es gibt ihn nicht! In beiden Fällen nimmt es sich staatliche Gewalt heraus dem Individuum Vorschriften zu machen, was moralisch ist und was nicht. Diese Art der Verwaltung seiner Untertanen steht einem despotischen und anarchistischen Regime „gut zu Gesicht” - nicht jedoch einem mitteleuropäischen Staat, der sich rühmt Menschenrechte und das eigene Grundgesetz zu respektieren. Man könnte vermuten, dass die Achtung vielleicht so groß ist, dass sich deutsche Richter nicht trauen, diese Rechtsnormen auch zu benutzen?!


Auf jeden Fall werden die Grund- und Menschenrechte durch das Verhängen von Bußgeldern gegen öffentlich nackt auftretende Menschen nach §118 OwiG ad absurdum geführt!!!


 

Auszug aus dem Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland
GG vom 23.05.1949; letzte Änderung 28.08.2006

Art. 1

[Menschenwürde; Grundrechtsbindung der staatlichen Gewalt]

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

   
Das Verhängen eines Bußgeldes gegen Nacktwanderer nach § 118 OwiG bedeutet

Zu (1)

Staatliche Gewalt greift verfassungswidrig gravierend in die Selbstbestimmung des Individuums ein und verletzt bzw. missachtet damit dessen Menschenwürde!

Zu (3)
Gesetzgebung (Legislative), vollziehende Gewalt (Exekutive) und Rechtsprechung (Judikative) sagen sich los vom deutschen Grundgesetz!

Art. 2

[Allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Person; Recht auf Leben]

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

   
Das Verhängen eines Bußgeldes gegen Nacktwanderer nach § 118 OwiG bedeutet

Zu (1)

Staatliche Organe blockieren grundgesetzwidrig die freie Entfaltung der Persönlichkeit indem sie aufgrund beliebiger Moralvorstellungen Verhaltensmuster erzwingen, und das obwohl weder die verfassungsmäßige Ordnung noch das Sittengesetz durch Nacktwanderer infrage gestellt werden!

Art. 3

[Gleichheit vor dem Gesetz; Gleichberechtigung von Männern und Frauen; Diskriminierungsverbote]

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

   
Das Verhängen eines Bußgeldes gegen Nacktwanderer nach § 118 OwiG bedeutet

Zu (1) und (3)

Eine verfassungswidrige, da geschlechtsabhängige Ungleichbehandlung von Individuen: Nackte Männer werden in patriarchischen Gesellschaften regelmäßig härter bestraft als nackte Frauen (wenn sie überhaupt belangt werden). Nackte Frauen sind ein Lustgewinn; nackte Männer sind potentielle Konkurrenten...

Art. 4

[Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit]

(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.

(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.

(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

   
Das Verhängen eines Bußgeldes gegen Nacktwanderer nach § 118 OwiG bedeutet

Zu (1) und (2)

Staatsorgane unterdrücken der Freiheit des Glaubens, des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung! - Denn „Nackt in der Natur” ist für jeden Naturisten Ausdruck einer natürlich religiös-spirituellen Geisteshaltung und natürlich gelebte Religionsausübung. Es ist gleichgültig, ob es sich dabei um solitäre Ansichten oder um Anschauungen von Minoritäten oder Majoritäten handelt. Religiöse Freiheit wird nicht nach quantitativen Kriterien „gewährt”!

Art. 103 

[Grundrechte des Angeklagten]

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.
   
Das Verhängen eines Bußgeldes gegen Nacktwanderer nach § 118 OwiG bedeutet

Zu (2)

Die deutsche Gesetzgebung kennt keine justiziable Kleiderordnung, und damit gibt es auch keinen Tatbestand der öffentlichen Nacktheit. Es wird eine von willkürlicher Moral geprägte Auslegung des Gummiparagrafen 118 OwiG konstruiert, um grundgesetzwidrig eingreifen zu können.

 

Auszug aus dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OwiG)
OwiG vom 24.05.1968; Neufassung 19.02.1987; letzte Änderung 12.07.2006

ERSTER TEIL: ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

Dritter Abschnitt: Geldbuße

§ 17

[Höhe der Geldbuße]

(1) Die Geldbuße beträgt mindestens zehn Deutsche Mark und, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, höchstens zweitausend Deutsche Mark.

(2) Droht das Gesetz für vorsätzliches und fahrlässiges Handeln Geldbuße an, ohne im Höchstmaß zu unterscheiden, so kann fahrlässiges Handeln im Höchstmaß nur mit der Hälfte des angedrohten Höchstbetrages der Geldbuße geahndet werden.

(3) Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters kommen in Betracht; bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt.

(4) Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

   
Kommentare:


Der „Eingangssatz” für öffentliche Nacktheit beträgt in aller Regel 100 €.

Zum Vergleich - bezüglich Bedeutung und Vorwurf, der den Täter trifft (=Schwere/Gefährdungsgrad!!!) - einige Positionen aus dem Bußgeldkatalog Straßenverkehr.

100 € bei:
  • Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften um 31-40 km/h.
  • Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 41-50 km/h.
  • Nichteinhalten des Abstandes zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von weniger als 3/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h (das sind ca. 15 m).

50 € bei:
  • überholen, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage. (Mit Gefährdung oder Sachbeschädigung: 125 €)
  • überfahren einer roten Ampel, kein grüner Pfeil. (Mit Gefährdung oder Sachbeschädigung: 125 €)

DRITTER TEIL: EINZELNE ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

Zweiter Abschnitt: Verstöße gegen die öffentliche Ordnung

§ 118

[Belästigung der Allgemeinheit]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.
   
Kommentare:

Zu (1):


Mit einer derart unscharfen und schwammigen Formulierung lässt sich ALLES als Ordnungswidrigkeit klassifizieren. Bewusst haben die Autoren hier viel Gummi eingebaut, so dass der Obrigkeit für alle Fälle ein Rettungsanker zur Verfügung steht, um gegen missbilligtes Verhalten vorgehen zu können!

WAS ist eine grob ungehörige Handlung??? - WAS ist grob??? - WAS ist fein??? - WAS ist ungehörig??? - WAS ist gehörig???

WAS ist geeignet, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden??? - WAS ist dazu ungeeignet??? - WAS ist die Allgemeinheit??? - WAS ist eine Belästigung??? - WAS ist eine Gefährdung???

WAS ist geeignet, die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen??? - WAS ist dazu ungeeignet??? - WAS ist eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung??? - WAS ist die öffentliche Ordnung???

Fragen über Fragen - GUMMI ÜBER GUMMI...!!!

Zu (2):

Es bleibt schließlich noch festzuhalten, dass es sich um eine KANN-Vorschrift handelt...

 

Rechtsbeugung
Auszüge entnommen aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

 
 

Rechtsbeugung

Unter Rechtsbeugung versteht man im deutschen Recht die bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter, Amtsträger oder Schiedsrichter bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei.
 

Allgemeines

Die Strafbarkeit der Rechtsbeugung ist in Deutschland in § 339 StGB geregelt. Rechtsbeugung ist ein Verbrechen, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und höchstens fünf Jahren bedroht ist. Da die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zwingend den Amtsverlust zur Folge hat, führt eine Verurteilung wegen Rechtsbeugung regelmäßig dazu, dass der wegen Rechtsbeugung verurteilte Richter oder Staatsanwalt kraft Gesetzes sein Amt verliert, wenn nicht ausnahmsweise eine Strafrahmenverschiebung angewendet werden kann (so bei Rechtsbeugung durch Unterlassen gemäß § 13, § 49 StGB). Wie stets bei Verbrechen ist auch der Versuch strafbar (§ 22 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist die innerstaatliche Rechtspflege, die Rechtsgüter der rechtsunterworfenen Bürger sind nur mittelbar geschützt.
 

Definition des Bundesgerichtshofs

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt nicht jede unrichtige Rechtsanwendung eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB dar. Nur der Rechtsbruch als elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege solle unter Strafe gestellt sein. Rechtsbeugung begehe ein Amtsträger, der sich bewusst und schwerwiegend von Recht und Gesetz entfernt. Die bloße Unvertretbarkeit einer Entscheidung begründe eine Rechtsbeugung hingegen noch nicht.

Diese einschränkende Auslegung des Tatbestandes begründet der BGH vor allem mit der Notwendigkeit, die richterliche Unabhängigkeit zu schützen, mit dem Argument, es müsse verhindert werden, dass über den Umweg eines Strafverfahrens wegen Rechtsbeugung ein rechtskräftig entschiedener Fall erneut von der Justiz geprüft wird, und schließlich mit der hohen Strafdrohung, die einen besonders hohen Unwertgehalt der Tat voraussetze.

Für die Rechtspraxis ist allein die Definition des Bundesgerichtshofs maßgebend.

 
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